Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
Diese AGB gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB). Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Bei Vereinbarung der VOB/B gehen deren Regelungen diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor.
§ 1a Textform für Änderungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags – einschließlich Nebenabreden – bedürfen zumindest der Textform im Sinne des § 126b BGB (z. B. E-Mail). Ein Verzicht auf dieses Textformerfordernis bedarf ebenfalls der Textform. Fax genügt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande. Nimmt der Auftraggeber unser Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen an, erlischt dieses.
§ 3 Leistungsumfang und Prüfpflichten
Für den Leistungsumfang ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Pauschalpreise basieren ausschließlich auf den bei Angebotsabgabe vorliegenden Ausführungsunterlagen. Änderungen, die sich aus Planrevisionen des Auftraggebers ergeben, sind gesondert zu vergüten. Wir prüfen die vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen auf offensichtliche Widersprüche und melden Bedenken unverzüglich schriftlich an.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer. Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, sind 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 II BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 EUR (§ 288 V BGB) zu zahlen. Abschlagszahlungen können gemäß § 632a BGB nach Baufortschritt verlangt werden. Änderung der Beschaffungskosten wesentlicher Baustoffe um mehr als 5 % berechtigt beide Parteien zur Preisanpassung nach dem Baupreisindex „Straßen- und Gleisbau“ (Destatis).
§ 5 Ausführung, Mitwirkung und Arbeitsschutz
Der Auftraggeber stellt alle zur Ausführung notwendigen Unterlagen, Genehmigungen sowie die Baufreiheit bereit und gewährleistet die Einhaltung der DGUV-Regeln 101-004 / 101-024 für Arbeiten im Gleisbereich. Er sorgt für Persönliche Schutzausrüstung (Warnkleidung mindestens Klasse 2) und eine Ersthelferquote von 10 % der anwesenden Personen.
Der Auftragnehmer benennt einen verantwortlichen, deutschsprachigen Ansprechpartner vor Ort und führt ein wöchentliches digitales Bautagebuch, das der Auftraggeber auf Verlangen einsehen kann.
Vertragsstrafe bei Terminverzug: Gerät der Auftragnehmer mit einem verbindlichen Zwischen- oder Fertigstellungstermin in Verzug, schuldet er 0,1 % der Netto-Auftragssumme je Arbeitstag, maximal 5 % insgesamt; die Vertragsstrafe wird auf weitergehenden Verzugsschaden angerechnet.
§ 6 Abnahme
Die Leistung ist nach Fertigstellung förmlich abzunehmen. Die Frist zur Abnahme beträgt 12 Werktage ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Vorliegen eines abnahmereifen Zustands. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
§ 7 Gewährleistung (Mängelhaftung)
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre für Bauwerke (BGB) bzw. 4 Jahre bei Einbeziehung der VOB/B. Ein Neubeginn der Verjährung bei Nacherfüllung tritt nur ein, soweit der Auftragnehmer den Mangel ausdrücklich oder schlüssig anerkennt (§ 212 BGB).
§ 8 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 5 000 000 EUR je Schadensfall.
Versicherungsnachweis: Der Auftragnehmer hält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 000 000 EUR vor. Ein aktueller Nachweis ist dem Auftraggeber auf Anforderung binnen 10 Kalendertagen vorzulegen.
§ 8a Abtretung, Zurückbehaltung und Aufrechnung
- Abtretung: Der Auftraggeber darf Forderungen gegen den Auftragnehmer nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung abtreten oder verpfänden; hiervon unberührt bleibt § 354a HGB.
- Zurückbehaltung: Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Aufrechnung: Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
- Factoring-Hinweis: Das Recht des Auftragnehmers, Forderungen im Wege echten Factorings abzutreten, bleibt unberührt.
§ 9 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus einer Weiterveräußerung sicherungshalber an den Auftragnehmer ab und versichert, dass kein Abtretungsverbot besteht.
§ 10 Sicherheitsleistungen (Einbehalt oder Bürgschaft)
- Wahlrecht des Auftraggebers
- Sicherheitseinbehalt von 5 % der Netto-Auftragssumme bis zur Abnahme (Vertragserfüllung) und anschließend 3 % der Netto-Abrechnungssumme für die Dauer der Gewährleistungsfrist, oder
- Übergabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gleicher Höhe.
- Bürgschaftsanforderungen
Die Bürgschaft muss von einem in Deutschland zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer stammen, darf keinen „auf erstes Anfordern“-Passus enthalten und muss die Verjährung der gesicherten Ansprüche abdecken.
- Ablösung
Der Auftragnehmer kann jederzeit verlangen, einen bestehenden Einbehalt durch Übergabe einer gleichwertigen Bürgschaft abzulösen; der einbehaltene Betrag ist dann binnen 14 Kalendertagen auszuzahlen.
- Sicherungsverlangen gemäß § 650f BGB
Unbeschadet vorstehender Regelungen kann der Auftragnehmer jederzeit eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB verlangen. Ein Musterschreiben befindet sich in Anhang A. Wird die Sicherheit nicht binnen 10 Werktagen gestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 11 Plattformnutzung und AVV
Gewährt der Auftragnehmer Zugang zu seiner Management-Plattform, ist dieser ausschließlich zur Projektabwicklung bestimmt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus rechtswidrigen Inhalten oder Missbrauch entstehen. Sofern der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO.
§ 12 Geheimhaltung und Vertragsstrafe
Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Bei schuldhafter Verletzung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme des betroffenen Projekts fällig, maximal 250 000 EUR pro Verstoß. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 13 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten gemäß DSGVO und BDSG; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung. Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten Dritter, sichert er zu, hierzu berechtigt zu sein und stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen frei, die aus fehlenden Rechtsgrundlagen resultieren.
§ 14 Höhere Gewalt
- Begriff & Beispiele
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unvorhersehbares, von außen kommendes und auch bei äußerster zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis die Vertragserfüllung verhindert, z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, Lieferketten- oder Energiekrisen, behördliche Verbote, Streiks in Drittbetrieben.
- Mitteilungspflicht
Die betroffene Partei hat das Ereignis sowie dessen voraussichtliche Dauer innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen.
- Rechtsfolgen
Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als 30 Kalendertage, können die Parteien über Vertragsanpassung verhandeln; scheitern die Verhandlungen binnen weiterer 30 Tage, kann jede Partei den Vertrag kündigen.
- Nachweis & Obliegenheit
Die behinderte Partei hat auf Verlangen geeignete Nachweise vorzulegen und alles wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen zu minimieren.
- Ausschluss bei Verschulden
Ein Berufen auf höhere Gewalt ist ausgeschlossen, wenn die Behinderung überwiegend durch Pflichtverletzungen der betroffenen Partei verursacht wurde.
§ 15 Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Im Kündigungsfall werden die bis dahin nachweislich erbrachten Leistungen abgerechnet.
§ 16 Compliance
Allgemeine Pflichten
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer Gesetze und Vorschriften, insbesondere Antikorruptionsregeln sowie des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).
Audit-Recht und Unterlagenprüfung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung von 5 Werktagen Einsicht in Lohn-, Sozialkassen-, Unfallversicherungs- und Tax-Compliance-Nachweise aller vom Auftraggeber eingesetzten Nachunternehmer zu nehmen oder hierzu fachkundige Dritte zu beauftragen.
SOKA-BAU-Nachweis / Unbedenklichkeitsbescheinigung
Jeder Nachunternehmer hat dem Auftragnehmer spätestens vierteljährlich eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA-BAU vorzulegen. Bleibt der Nachweis aus, darf der Auftragnehmer bis zu 5 % der Netto-Auftragssumme zurückbehalten, bis die Bescheinigung nachgereicht wird.
Freistellung nach AEntG und SOKA-BAU
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Forderungen frei, die Dritte (Sozialkassen, Zollbehörden, Arbeitnehmer) aufgrund von Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 14 AEntG) oder gegen tarifvertragliche Verpflichtungen der Bauwirtschaft geltend machen.
Sanktionen bei wiederholtem Verstoß
Erfolgen zwei Verstöße gegen die Absätze 2–4, ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt und kann eine Vertragsstrafe von 0,5 % der Netto-Auftragssumme je Verstoß, maximal 5 %, verlangen.
§ 17 Streitbeilegung
Bei technischen Streitigkeiten führen die Parteien zunächst ein Schiedsgutachten durch; der Sachverständige wird mangels Einigung von der zuständigen IHK benannt. Das Gutachten ist bis 100 000 € bindend; darüber hinaus gilt es als unverbindlich.
Vor Klageerhebung bemühen sich die Parteien um eine Mediation, die spätestens 30 Tage nach Antrag beginnen und längstens 60 Tage dauern soll.
Ausschließlicher Gerichtsstand für nicht beigelegte Streitigkeiten ist Gelsenkirchen.
Die Einleitung des Schiedsgutachten- oder Mediationsverfahrens hemmt die Verjährung gemäß § 203 BGB.
§ 18 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken; die Parteien verpflichten sich, eine entsprechende Ersatzregelung schriftlich zu vereinbaren.
Versionierung: Version V-1.1 – ersetzt Fassung 01-2025. Frühere Versionen dieser AGB archivieren wir revisionssicher und stellen sie auf Anfrage zur Verfügung. Aufbewahrungsfrist gemäß GoBD: 10 Jahre.